Hörgeräte von der Steuer absetzen
Hörgeräte als außerordentliche Belastung steuerlich absetzen
Hörgeräte können als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend gemacht werden. Mit außergewöhnlichen Belastungen werden im Deutschland sogenannte Härtefälle aufgefangen. Darunter zählen beispielsweise Krankheitskosten, Unterhaltskosten oder Kosten für Pflege sowie Kuren. Von all diesen Kosten müssen etwaige Zuzahlungen von Krankenkassen oder privaten Versicherungen abgezogen werden. Die verbleibenden Kosten stellen dann die außergewöhnliche Belastung dar. Der Gesetzgeber mutet den Betroffenen dann allerdings noch eine Art Selbstbeteiligung zu, die man von diesen Belastungen selber tragen muss. Die "zumutbaren Belastungen" werden im § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert. Die zumutbaren Belastungen richten sich nach dem Einkommen, dem Ehestand und der im Haushalt lebenden Kinder.
Die folgende Tabelle zeigt wie hoch dieser zumutbare Betrag pro Jahr ist:
Familienstand |
Jahreseinkommen |
Jahreseinkommen |
Jahreseinkommen |
Ledige | 5 % | 6 % | 7 % |
Verheiratete | 4 % | 5 % | 6 % |
mit 1 oder 2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
mehr als 2 Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Bei Verheirateten ohne im Haushalt lebende Kinder mit einer angenommenen Rente von 1.200 € pro Person ergibt sich ein Jahreseinkommen von 28.800 €. Die Selbstbeteiligung beträgt 1.440 €. Bei der Oberfinanzdirektion Niedersachen gibt es einen Online-Rechner zur Berechnung der "zumutbaren Belastung".
Um Hörgeräte steuerlich geltend zu machen, muss der Privatanteil herangezogen werden, also die Hörgeräte Zuzahlung nach Abzug der Leistungen der Krankenkasse. Bei Hörgeräten bewegen sich viele Zuzahlungen gesetzlich Versicherter im Bereich 850 bis 2.050 €, also in der Mittelklasse bis Premiumbereich (siehe auch Artikel Hörgeräte Preise). Für zwei Hörgeräte sind das Kosten zwischen 1.700 und 4.100 €. Zieht man den im oben errechneten Selbstbeteiligung ab, ergäbe sich eine außergewöhnliche Belastung von 260 bis 2.660 €.
Fahrtkosten können ebenfalls mit abgesetzt werden. Für eine Fahrstrecke mit dem eigenen PKW zum HNO-Arzt oder Hörgeräteakustiker von ca. 20 km, können 12 € (2 x 20 km x 0,30 €) angerechnet werden.
Tipp: Hörgeräte von der Steuer absetzen
Qualifizierte Hörakustiker in Ihrer Nähe
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In jedem Fall lohnt sich eine steuerliche Absetzung des Privatanteils der Hörgeräte, insbesondere bei Hörgeräte
in der oberen Preisklassen, also mit höherer privater Zuzahlung. Erwähnenswert ist, dass auch andere Gesundheitsleistungen im gleichen Jahr mit geltend gemacht werden können. Das hebt den Betrag der außergewöhnlichen Belastung in einem Jahr insgesamt und macht die steuerliche Absetzung noch attraktiver. Wenn es also möglich ist, sollte man weitere Belastungen in einem Jahr durchführen und bündeln statt Gefahr zu laufen, unter oder nur knapp über den Belastungsgrenze zu liegen. Folgende Leistungen können ebenso abgesetzt werden:
- Brillen/ Kontaktlinsen
- Arzneimittel
- Diätkost
- Altersheimkosten aufgrund von Krankheit
- Tomatis-Hörtherapie
- Treppenlift (inkl. Betriebskosten)
- Zahnbehandlung und –implantate
- Medizinische Hilfsmittel
Die außergewöhnliche Belastung wird auf der letzten Seite des Mantelbogens eingetragen. Den Unterlagen müssen die Rechnung sowie die Verordnung des HNO Arztes beigelegt werden. Fahrtkosten sollten klar und gut dokumentiert sein.
Hörgeräte als Werbungskosten absetzen
Der Definition nach sind Werbungskosten Ausgaben, die zur Erlangung und Sicherung von Einnahmen dienen, zum Beispiel für den Beruf, sofern der Arbeitgeber für solche Kosten nicht aufkommt. Die Vermutung liegt nahe, dass dann auch Hörgeräte als eine Art Werbungskosten angesehen werden können, nämlich dann, wenn diese zur Ausübung des Berufes nötig sind. Finanzämter lassen diese Argumentation allerdings in der Regel nicht gelten. Sie folgen vielmehr dem Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2003 (Urteil vom 22.4.2003 VI R 275/00). Demnach werden Hörgeräte in erster Linie der persönlichen Lebenssphäre zugeordnet und sind daher nicht als Werbungskosten einzustufen.